Minderung der Miete bei verzögerter Eröffnung eines neu zu errichtenden Einkaufszentrums

Gewerbemietrecht – Kammergericht

BGB §§ 286, 288, 305, 305c, 307, 531, 535, 536, 536b, 812, 814

1. Aus der Regelung in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter sein Geschäft spätestens 1 Monat nach Übergabe des Mietobjektes bzw. bei einer gemeinsamen Eröffnung des Geschäftszentrums zu eröffnen und die volle Miete zu zahlen hat, ergibt sich nur, dass das Geschäftszentrum nicht notwendig bei Übergabe eröffnet sein muss und die Mietsache für die vertraglich vereinbarte Ausbauzeit von einem Monat vertragsgemäß ist.

 

2. Der Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, wenn das Geschäftszentrum darüber hinaus nicht eröffnet wird und das Mietobjekt infolge fehlender Zugänglichkeit für Kunden nicht für den Geschäftszweck des Mieters genutzt werden kann.

 

3. Die Regelung im Formularmietvertrag,

 

„Verzögerungen in der Fertigstellung der Gewerke außerhalb des Mietobjekts geben dem Mieter kein Recht, die Übergabe abzulehnen, die Minderung des Mietzinses vorzunehmen oder Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, sie beeinträchtigen den Betrieb des Mietobjekts wesentlich“,

 

gilt auch für Verzögerungen nach Übergabe. (Leitsätze des Gerichts)

 

KG, Urteil vom 21.11.2016 – 8 U 121/15, BeckRS 2016, 108966