Angemessenheit der Höhe der Mietminderung
Wohnungsmietrecht – Landesgericht Berlin, Urteil vom 17.09.2012 – 67 S 28/12
Maßgebend für die Beurteilung der Angemessenheit der Minderungsquote ist nicht, ob die Minderungsquote für einen Mangel in einem Raum einer Wohnung dem Anteil entspricht, den die Fläche dieses Raumes an der Gesamtfläche der Wohnung ausmacht. Entscheidend ist vielmehr die Würdigung der Gesamtheit der Umstände, also die Schwere, das Ausmaß und die Folgen des Schadenseintritts und die Bedeutung des Raumes im Hinblick auf die Nutzbarkeit der gesamten Wohnung.