Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

Wohnungsmietrecht – Landesgericht Berlin

BGB §§ 558, 558d

1. Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens ist lediglich, dass die Begründung dem Mieter die Möglichkeit geben soll, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden; zur Erreichung dieses Zwecks müssen dem Mieter alle Faktoren bekannt gegeben werden, die für die Mieterhöhung von Bedeutung sind.

 

2. Danach hat der Vermieter, der die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die betreffende Wohnung entfallenden Betriebskosten und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils zu beurteilen. (Leitsätze der Redaktion)

 

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2016 – 63 S 209/15, BeckRS 2016, 11001