Kostenverteilung bei Nichtigkeit eines in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Kostenschlüssels

Wohnungseigentumsrecht

Die Kostenverteilung bei Nichtigkeit eines in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Kostenschlüssels erfolgt nach Miteigentumsanteilen AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 17.05.2013 – 73 C 156/12.

 

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat nun entschieden, dass die Kosten mangels eines wirksam vereinbarten Kostenschlüssels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft – der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Kostenschlüssel war nichtig weil zu unbestimmt und eine andere wirksame Vereinbarung gab es nicht – nach Miteigentumsanteilen (MEA) zu verteilen sind, §§ 10, 16 WEG.