Beweislast im Fall einer Mietminderung bei nachträglich erhöhten Geräuschimmissionen von einem Nachbargrundstück
Mietrecht – Landesgericht München I
BGB §§ 536b, 906
1. Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § BGB § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung des Urteils des LG München I, FD-MietR 2016, 375526 und Ergänzung der sog. „Bolzplatzentscheidung“ des BGH, FD-MietR 2015, 370424).
2. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Bauvorhaben nach Bauphasen unterteilt und innerhalb dieser Bauphasen jeweils pauschalierte Minderungsquoten angesetzt werden.
3. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen.
4. Nur konkrete Anhaltspunkte können dazu führen, dass mit baulichen Veränderungen in der Nachbarschaft gerechnet werden muss. Allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht für den Ausschluss der Mietminderung nach § BGB § 536 b BGB nicht aus. (Leitsätze des Gerichts)
LG München I, Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16, BeckRS 2016, 18799