Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.v. § 573 I BGB

Wohnungsmietrecht – Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 26.07.2013 – 11 C 46/13

Es stellt keine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 573 II Nr. 1 BGB dar, wenn ein Mieter kurz nach Beginn des Mietverhältnisses und über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr versucht, von ihm als Mängel angesehene Gegebenheiten der Wohnung abgestellt zu bekommen und dazu Mietanteile nicht zahlt, die insgesamt den Mietzins für einen Monat geringfügig überschreiten.