Gerüst an der Fassade als verbotene Eigenmacht

Wohnungsmietrecht – Landesgericht Berlin: BGB §§ 555a, 858, 862

1. Eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB ist jede gesetzlich nicht gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beeinträchtigt oder ihm diese entzieht. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsrechten genommen werden, die ihm die Sache gewährt. Vorliegend hat der Antragsteller in der Antragsschrift vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Fassade des Vorderhauses, in welchem die von ihm angemietete Wohnung belegen ist, eingerüstet hat, ohne dass ihm dies schriftlich angekündigt worden sei. Er hat dies sowie den Umstand, dass dies die Sicht aus seiner Wohnung erheblich behindert, durch Eidesstattliche Versicherung auch glaubhaft gemacht. Veranschaulicht ist dieser Vortrag durch die zur Akte gereichten Fotografien der Einrüstung. Da ferner glaubhaft gemacht ist, dass keine schriftliche Ankündigung erfolgte, ist nicht ersichtlich, dass der antragstellende Mieter diese Gebrauchsbeeinträchtigung seiner Wohnung zu dulden hätte. Selbst wenn es sich hier um Erhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 555a I BGB handeln sollte, sind diese nach dem Absatz 2 der Norm anzukündigen, wenn nicht ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist. Für das Vorliegen einer derartigen Notmaßnahme ist hier nichts ersichtlich.

 

2. Ob hier eine materiellrechtlich zu duldende Modernisierungsmaßnahme geplant ist, ist nicht zu prüfen. Denn bis zu einer ordnungsgemäßen Ankündigung einer solchen Maßnahme besteht kein Recht der Vermieterin eigenmächtig den Mietgebrauch in mehr als unerheblicher Weise zu stören.

 

(Leitsätze der Redaktion)
LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013 – 65 T 158/13, BeckRS 2013, 19833