Falls der Mietendeckel im Sommer kippt, was dann?

In Berlin gilt die „Mietpreisbremse“ (eingeführt zum 1. Juni 2015, verschärft zuletzt zum 1. April 2020), die bei der Neuvermietung von Wohnung – mit einigen Ausnahmen – die zulässige Miete auf 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt.

Seit dem 23. Februar 2020 gilt für alle Mietverträge in Berlin, also auch für Altmietverträge, außerdem der so genannte „Mietendeckel“, der mit wenigen Ausnahmen die Erhöhung der Mieten ab dem Stichtag (18. Juni 2019) für 5 Jahre untersagt und ggf. seit dem 23. November 2020 zu einer Absenkung von Mieten geführt hat, die zuvor die festgelegten Mietobergrenzen überschritten haben. Allerdings wurden schon vor Verabschiedung des „Mietendeckels“ Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit laut, voraussichtlich im Sommer 2021 wird darüber deshalb das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Sollte der „Mietendeckel“ – auch nur teilweise – für verfassungswidrig erklärt werden, können Vermieter in Berlin gelegener Wohnungen unter Umständen hohe Nachzahlungen von ihren Mietern verlangen. Können Mieter diese dann nicht leisten, weil sie es versäumt haben, rechtzeitig entsprechende Rücklagen zu bilden, drohen im schlimmsten Fall die Kündigung und der Verlust des Mietverhältnisses.

Deshalb kann es für Mieter sinnvoll sein, sich nicht nur auf den „Mietendeckel“ zu verlassen, sondern gegebenenfalls auch eine Überschreitung der „Mietpreisbremse“ zu rügen, da eine daraus gegebenenfalls resultierende Absenkung der Miete unabhängig von der Wirksamkeit des „Mietendeckels“ Bestand hätte. Dabei kann es einen Unterschied machen, ob ein Mietvertrag vor oder nach dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde, da bei früherem Vertragsabschluss eine Absenkung der Miete erst ab entsprechender Rüge in Betracht kommt. Bei Vertragsabschluss nach dem 1. April 2020 kann hingegen auch eine rückwirkende Absenkung der Miete ab Mietbeginn gefordert werden.

Wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben, d.h. entweder die Zulässigkeit Ihrer Miete oder eine diesbezügliche Rüge ihres Mieters überprüfen lassen möchten, beraten und vertreten wir Sie gerne, natürlich auch in Zusammenhang mit allen Belangen des „Mietendeckels“.