Keine Zweckentfremdungsgenehmigung für Wohnraumnutzung nach „Dänischem Ferienmodell“

Wohnungsmietrecht – Zweckentfremdungsverbotsgesetz – Verwaltungsgericht Berlin

Auch das sog. „Dänische Ferienmodell“ unterfällt dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit zwei Urteilen vom 14.12.2016 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bestehe im zugrundeliegenden Fall kein vorrangiges öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an der zweckfremden Nutzung. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen (VG 6 K 125.16; VG 6 K 144.16).

 

In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann nach dem ZwVbG ausnahmsweise bei einem überwiegenden privaten Interesse erteilt werden. Nach der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) müssen Gewerkschaften und ähnliche Institutionen ein überwiegendes Interesse an der Vermietung von Gästewohnungen nicht gesondert begründen.

 

Die Kläger – eine dänische Gewerkschaft und der Ferienfonds einer dänischen Kommune – erwarben aus Mitgliedsbeiträgen beziehungsweise Urlaubsgeldern, die nach dänischem Recht vom Arbeitgeber eingezahlt wurden, Ferienimmobilien unter anderem in Berlin. Diese werden ihren Mitgliedern beziehungsweise den Mitarbeitern der Kommune gegen eine Wochenpauschale überlassen. Die Kläger meinen, hierin liege keine Vermietung und damit auch keine Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Wohnungen dienten nur einem begrenzten Nutzerkreis ohne Gegenleistung für die Überlassung. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung, da dänische und deutsche Gewerkschaften gleich zu behandeln seien.

 

Das VG folgte den Klägern in seiner jetzt ergangenen Entscheidung nicht. Die Überlassung einer Ferienwohnung für Urlaubsaufenthalte gegen eine Wochenpauschale erfolge entgeltlich. Eine derartige Vermietung stelle eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Die erforderliche Genehmigung könnten die Kläger nicht beanspruchen. Ungeachtet der Sonderregelung für Gewerkschaften und ähnliche Institutionen in der ZwVbVO müsse das nach dem Gesetz erforderliche vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interesse an der zweckfremden Nutzung bestehen. Hieran fehle es hier. Dies verstoße auch nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot, da die Erteilung der Genehmigung unabhängig von dem Ort des Sitzes der Kläger zu beurteilen sei.