Anforderungen bei Benennung von Vergleichswohnungen für ein Mieterhöhungsverlangen

Wohnungsmietrecht – Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 08.03.2013 – 3 C 26/13

Um ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, kann der Vermieter auf die zu zahlenden Mieten für einzelne vergleichbare Wohnungen Bezug nehmen. Dabei genügt es, wenn drei vergleichbare Wohnungen benannt werden. Die Vergleichswohnungen müssen jedoch für den Mieter identifizierbar sein, so dass er sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Dazu ist erforderlich, dass die Adresse, das Geschoss und bei mehr als einer Wohnung auf der Etage auch die genaue Lage, die Wohnungsnummer oder der Name des Mieters angegeben wird.