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Pachtrecht


Die Pacht ist ein gegenseitiger Vertrag, für den die Vorschriften der §§ 581 bis 584 b BGB und für die Landpacht §§ 585 ff BGB gelten. Formen der Pacht sind z. B. Landpacht (§ 585 ff BGB), Jagdpacht, Fischereipacht oder Kleingartenpacht, aber auch die Gaststätten- und Restaurantpacht und die Pacht von sonstigen Räumen inklusive der vorhandenen technischen Anlagen/Maschinen, welchen außerhalb des ländlichen Raumes die größte Bedeutung zukommt.

 

Der Verpächter ist gemäß § 581 BGB verpflichtet, dem Pächter die Nutzung des Pachtgegenstandes während der Pachtzeit zu gewähren, also beispielsweise die Gutsräume zu Wohnzwecken und Einrichtungen, technische Anlagen und Maschinen zur Nutzung und Fruchtziehung. Der Pächter ist – anders als bei der Miete – zur Fruchtziehung berechtigt, also zum Genuss der bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hervorgebrachten Früchte, d. h. die Erzeugnisse oder Erträge, die aus der Nutzung anfallen. Der Pächter ist darüber hinaus verpflichtet, den Pachtzins zu entrichten. In der Berechtigung zur Fruchtziehung liegt das wesentliche Abgrenzungsmerkmal des Pachtvertrages zum Gewerbemietvertrag.

 

Gegenstand eines Pachtvertrages können neben Sachen auch Rechte, z. B. die Nutzung von Patenten oder Lizenzen, sein. Für nicht landwirtschaftliche Pachtverhältnisse sind aber gemäß § 581 II BGB die meisten mietrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Zur Sicherung eines Pachtzinsanspruchs steht dem Verpächter gemäß § 581 Abs. 2 i. V. m. §§ 559-563 BGB ein Verpächter-Pfandrecht zu.

 

Auf den Pachtvertrag finden – mit Ausnahme des Landpachtvertrages – neben den §§ 581 bis 584 b gem. § 581 II BGB, die gesetzlichen Vorschriften über die Gewerberaummiete entsprechend Anwendung, so dass diese Pachtverhältnisse rechtlich im Wesentlichen wie das Gewerbemietverhältnis behandelt werden.

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