Vertragsrecht

Verträge dienen der Koordinierung und Regelung des sozialen Verhaltens durch eine auf Gegenseitigkeit beruhende Selbstverpflichtung. Sie werden freiwillig zwischen zwei oder mehreren Parteien geschlossen. Durch den Abschluss eines Vertrages erhält eine Partei, dass Versprechen der anderen Partei, dass diese sich verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen und im Gegenzug eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinn verstanden werden. Grundsätzlich gilt, dass es jedem freigestellt ist, innerhalb des rechtlichen Rahmens ihre Interessen frei zu verfolgen. Die Vertragsfreiheit ist neben dem Eigentumsrecht und der Konkurrenzsituation eines der Grundelemente der Marktwirtschaft.

Der Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen, den Vertragsparteien erzielte Einigung. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch die Abgabe übereinstimmender (korrespondierender) Willenserklärungen zustande, der ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet ist.

Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Hierbei kann es sich um natürliche aber auch um juristische Personen (Verein, Genossenschaft, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) handeln. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Abgabe von einseitigen Willenserklärungen. Verträge werden daher als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag stellt somit das Einigsein von Vertragsparteien darüber dar, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergeben sollen.

Zustande kommt ein Vertrag durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich erstere regelmäßig als Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert gegeben sein, dass zur Annahme ein "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen als dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden. Eine Erklärung gilt als zugegangen, wenn sie willentlich in dem Machtbereich der anderen Person gelangt ist, z.B. in dessen Briefkasten, auf dessen Faxgerät, im E-Mail-Account. Wenn der andere Teil neue Bedingungen formuliert, statt ein einfaches "Ja" abzugeben, ist hierin keine Annahme, sondern ein neues Angebot zu sehen, welches nun wiederum angenommen oder abgelehnt werden kann.

In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wodurch jedem freigestellt ist, ob und mit wem, zu welchen Bedingungen er einen Vertrag schließen möchte. Allerdings bestehen bereits im frühen Stadium der Vertragsanbahnungen Schutzpflichten, die von den Parteien berücksichtigt werden müssen. Deren Verletzung kann bereits zu diesem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche auslösen.

Um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich, wenn die Vertragsvereinbarungen von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen bereits formuliert sind und der anderen Partei bei Vertragsschluss gestellt werden. An diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden besondere gesetzliche Anforderungen gestellt.

Gerade im zwischenmenschlichen Bereich gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handels. Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentliche Punkte des Vertrages (essentialia negotii) verständigen. Hierzu zählen insbesondere Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und entsprechende Gegenleistung.

Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne das eine besondere Form beachten werden müsste. Das bedeutet, dass Verträge nicht durch das Niederschreiben der Bedingungen und Unterschreiben dieser durch die Vertragsparteien wirksam werden. Auch die Einigung im persönlichen oder telefonischen Gespräch, per Internet oder E-Mail ist möglich und zulässig. Bei den Erklärungen bedarf es nicht mal einer ausdrücklichen Formulierung, schlüssiges (konkludentes) Verhalten ist ausreichend. Wer z.B. in die U-Bahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Bahngesellschaft an.

Ausnahmsweise (in diesen besonderen Fällen ist die Schriftform zumeist vom Gesetz vorgeschrieben) sind Verträge nicht dann wirksam, wenn sie in besonderer Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Erwerb eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind.

Verträge können Verpflichtungen begründen oder unmittelbar eine Änderung des derzeitigen Rechtszustandes bewirken. Bei der Begründung von Verpflichtungen werden der einen Vertragspartei Ansprüche gegen die andere Vertragspartei verschafft. So gewährt z.B. der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der vereinbarten Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden.

Auch kann ein Rechtzustand geändert werden. Einigen sich die Vertragsparteien über die Abtretung eines Anspruches und ist der Anspruch übertragbar und die abtretende Partei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch unmittelbar auf die andere Vertragspartei über. Bei der Änderung einer Eigentumslage z.B. in Erfüllung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang regelmäßig auch die Übergabe der Sache, die Berechtigung zur Übergabe der übergebenen Person und das Einigsein über die Übergabe zum Übergabezeitpunkt. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungsgeschäfte bezeichnet.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte betreffen oftmals denselben Lebenssachverhalt und sind doch in ihrer Wirkung und Wirksamkeit streng von einander zu trennen. Wer beispielsweise beim Bäcker einen Kaufvertrag über ein Brötchen abschließt, danach dem Bäcker Bargeld aushändigt und im Gegenzug das Brötchen erhält, hat üblicherweise drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Bäcker zur Überlassung des Brötchen und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte- eines, um die rechtliche Zuordnung zugunsten des Bäckers zu ändern, und eines, um die rechtliche Zuordnung zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten nur inter partes, d.h. nur zwischen den Vertragsparteien ein. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Stichworte: Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Verträge, die dazu bestimmt sind, Pflichten Dritter zu begründen, ohne, dass diese an dem Vertrag beteiligt waren, sog. Verträge zu Lasten Dritter sind grundsätzlich nicht möglich.

"Pacta sunt servanda" oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, nach welchem die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich auch gebunden sind. Nur ausnahmsweise, sprich, wen vertraglich so vereinbart oder vom Gesetz bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es ist einer oder beiden Vertragsparteien gestattet, sich vom Vertrag zu lösen.

Im Folgenden, die wichtigsten gesetzlichen Möglichkeiten der Vertragslösung:

Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- und Rückgaberecht lösen.

Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen. Wurden ihm beim Versicherungsabschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt, steht ihm ein recht zum Widerruf binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.

Ebenfalls bei Geschäften, die in der Privatwohnung eines Verbrauchers geschlossen wurden, sog. Haustürgeschäften, besteht ein zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Ähnliches gilt bei Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften oder Ratenlieferungsverträgen.

Im Falle der Leistungsstörung oder von Mängeln kann dem Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.

Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss einem Irrtum, weil sie sich z.B. über den Inhalt ihrer Erklärung nicht bewusst war, oder eine Erklärung dessen Inhalts gar nicht geben wollte oder sich über ein wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder sie durch Täuschung oder gar Drohung zum Vertragschluss veranlasst wurde, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.

Bei Dauerschuldverhältnissen kommt eine Kündigung in Betracht.

Um den Rechtsverkehr in häufig wiederkehrenden, bestimmten und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) eine Reihe von Standardvertragsarten bereit und treffen für diese eine Reihe bestimmter Regelungen, die nur für diesen Vertragstypen greifen. Um von einem Standardvertragstyp und den damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt es, dass die Vertragsparteien eine Regelung treffen, die die typbildenden Merkmale des gewünschten Vertragstyps ausfüllen. Soll z.B. eine Partei der anderen gegen ein nach Wochen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen bestimmten Zeitraum eine Wohnung zur Nutzung überlassen, so ist der Vertragstyp "Mietvertrag" betroffen.

Zu den schuldrechtlichen Standardvertragstypen des BGB zählen insbesondere als Verpflichtungsverträge der Kauf- und der Schenkungsvertrag; im HGB der Handelskauf, der Frachtvertrag; als Gebrauchsüberlassungsverträge der Miet- und der Pachtvertrag, der Leihvertrag, der Darlehensvertrag; als Verdingungsverträge der Dienst-(Arbeits-)vertrag, der Werkvertrag, der Maklervertrag, der Auftrag, die Geschäftsbesorgung; als Sicherungsverträge der Bürgschaftsvertrag, das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, die Anweisung; sowie Gesellschaftsverträge.

Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standardvertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für die modernen Vertragsformen wie Leasing-, Franchise-, und Mietkauf oder Sale-Lease-Back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder mehrere Standardvertragstypen auf das konkrete Geschäft angewandt werden können.

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zu Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433 BGB). Es ist möglich Kaufverträge über einen Gegenstand zu schließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt werden muss.

Im Rechtsleben ist der Kaufvertrag das häufigste Umsatzgeschäft. Es besteht im Austausch von Gegenständen gegen Geld. Die Grundform eines solchen Rechtsgeschäfts war der Tausch. Die Weiterentwicklung zum Kauf setzt Geld als Zahlungsmittel voraus, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert einen Güterumsatz in nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt § 480 BGB, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind.

Gegenstand des Kaufvertrages kann gem. §§ 433 ff BGB eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie) oder ein Tier; ein Recht (z.B. eine Forderung, Wohnungseigentum, Miterbenanteil) oder eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (z.B. ein gesamtes Unternehmen) sein.

Die Kaufsache kann individuell (sog. Stückkauf) oder nach allgemeinen Merkmalen (bestimmte Menge, bestimmte Qualität) bestimmbar sein.

Kaufverträge sind regelmäßig formfrei. Sie können sowohl mündlich, schriftlich als auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen ist gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben, wie z.B. die notarielle Beurkundung nach § 311 b BGB beim Kauf von Immobilien (Grundstücke; Wohnungseigentum).

Der Verkäufer ist verpflichtet Ware zu liefern, die frei von Mängeln ist und dem Käufer hieran das Eigentum zu verschaffen.

Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten und den Gegenstand abzunehmen.

Die Verschaffung der Kaufsache frei von Sachmängeln und frei von Rechtsmängeln stellt die Hauptpflicht des Verkäufers dar, vgl. § 433 BGB.

Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat; wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; wenn sie sich für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Solche Erwartungen können durch Äußerungen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache begründet sein.

Fälle von Sachmängeln: unsachgemäße Montage; Lieferung von defekter Ware; mangelhafte Montageanleitung, die zu fehlerhafter Montage führt (sog. IKEA-Klausel); Lieferung einer anderen Sache; Lieferung einer zu geringen Menge; Mangel in der Qualität; Mangel in der Beschaffenheit (fehlerhafte, verdorbene oder beschädigte Ware).

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte im Bezug auf den Kaufgegenstand Rechte gegen den Käufer geltend machen können (z.B. das gekaufte Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet).

Maßgebender Zeitpunkt, in dem die Mangelfreiheit bestehen muss, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gefahrübergang tritt bei der Übergabe der Sache ein. Beim Versendungskauf, sofern es kein Verbrauchsgüterkauf ist, bei Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person (z.B. Spedition)

Unter Gewährleistung versteht man die Pflicht für Mängel der Kaufsache einstehen zu müssen. Die dem Käufer bei Sachmängel und Rechtsmängel zustehenden Mängelansprüche ergeben sich aus § 437 BGB:

Zu erst einmal muss der Käufer Nacherfüllung bzw. Nachbesserung verlangen. Er hat ein Wahlrecht, ob er die Sache reparieren lässt oder sich eine neue Sache liefern lässt. Das Wahlrecht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn das gewählte Recht für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; z.B. Tasche hat 30,00 EUR gekostet, der Verschluss ist defekt, die Reparatur würde 25,00 EUR kosten.

Schlägt die Nachbesserung (mehrmals) fehl, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Weiterhin besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Für die Verjährung gilt eine Frist von meist zwei Jahren ab Ablieferung, zum Teil auch mehr. Ist dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss bekannt oder hätten sie ihm bekannt sein müssen, sind die Mängelrechte ausgeschlossen.

Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf. Dieser liegt vor, wenn an dem Kaufvertrag ein Unternehmer als Verkäufer und ein Verbraucher als Käufer beteiligt sind. Die Gewährleistungsrechte sind hier nicht einschränkbar. Zu dem gilt die Vermutung, dass wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe eintritt, dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Käufer ist insofern nicht zum Beweis gezwungen. Weiterhin kann die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduziert werden, bei neuen Sachen beträgt die Verjährungsfrist jedoch nicht weniger als zwei Jahre.

Ist dem Verkäufer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich das Eigentum an der Kaufsache zu übertragen, so erlischt seine Leistungspflicht. Ein Verkäufer muss seine Pflicht (z.B. Übergabe und Eigentumsverschaffung einer bestimmten- nach Vertragsabschluss zerstörten oder gestohlenen- Kaufsache) nicht mehr erfüllen. Allerdings ist er zum Ausgleich verpflichtet.

Über die Haftung für einen Sachmangel hinaus können der Verkäufer oder ein Dritter (z.B. der Hersteller) im Kaufvertrag eine Garantie übernehmen. Diese kann darauf gerichtet sein, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

Der Käufer erhält im Fall einer Garantie bestimmte Rechte, die er neben den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten geltend machen kann. Anders als bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob die Sache bei der Übergabe einen Mangel aufweist. Durch die Garantie werden auch Rechte begründet, wenn der Mangel erst danach in der Garantiezeit eintritt. Bei der Haltbarkeitsgarantie gilt die Vermutung, dass ein während der Garantiezeit eintretender Mangel die Rechte aus der Garantie begründet. Der Aussteller der Garantie muss daher, wenn er Ansprüchen aus der Garantie entgehen will, beweisen, nicht auf dem Zustand der Sache, sondern auf unsachgemäßen Gebrauch durch den Käufer oder einem zufällig von außen einwirkenden Ereignis beruht. Der Verkäufer darf die Garantie an bestimmte Bedingungen knüpfen, z.B. regelmäßige Inspektion nach Herstellervorschrift in einer Vertragswerkstatt.

Mit Übergabe der verkauften Sache durch den Verkäufer an den Käufer geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer über. Ab diesen Zeitpunkt trägt der Käufer die Sachgefahr (er trägt die Gefahr, dass die Sache zufällig untergeht oder sich verschlechtert; der Verkäufer müsste in diesen Fällen nicht erneut leisten) und die Vergütungsgefahr (er muss den noch nicht entrichteten Kaufpreis auch zahlen, wenn die Sache zerstört oder beschädigt ist).

Beim Versendungskauf von Privatpersonen geht die Gefahr schon mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person über. Dies gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf.

Zur Sicherung seiner eigenen Rechte kann sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, sog. Eigentumsvorbehalt. Hierbei ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen werden soll. Der Käufer erwirbt insofern bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung lediglich ein Anwartschaftsrecht. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein weiterhin bestehendes Eigentum an der Kaufsache gesichert.

Die meisten gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag können abgedungen werden, d.h. die Vertragsparteien können abweichende Regelungen in ihren Verträgen treffen.

Ein Ausschluss der Gewährleistung ist grundsätzlich durch die Vereinbarung von individuellen Abreden möglich, solange hierbei nicht die Haftung für Vorsatz ausgeschlossen wird.

Abweichungen vom gesetzlich geregelten Kaufrecht können jedoch nicht nur individuell für den Einzelfall erfolgen. Häufig sind solche abweichenden Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Hierbei zu beachten ist die Gefahr, dass die AGB zu sehr auf die Interessen einer Partei, die diese gestellt und in den Kaufvertrag einbezogen hat, bezogen sind. Es besteht daher im BGB ein strenges Regelwerk, welches bei zu krasser Benachteiligung, die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln nach sich zieht.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache erwirbt. Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer, so finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Die Besonderheit an den Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf bestehen insbesondere darin, dass sie Abweichungen vom gesetzlichen Kaufrecht im Vertrag oder in den AGB ausschließen.

Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährungsfristen (Verkürzung der Verjährungsfristen) werden insofern beschränkt, als eine Verjährungsfrist nicht auf weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen nicht auf unter ein Jahr reduziert werden kann.

Nicht ausgeschlossen werden kann eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, soweit nicht die Regelungen über AGB greifen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachmängeln, die voraussetzen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, gilt beim Verbrauchsgüterkauf die Vermutung, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war, wenn er den Mangelansprüchen entgehen will.

Beim Barkauf zahlt der Käufer den Kaufpreis unmittelbar nach Erhalt der Ware "Zug um Zug", z.B. Kauf an der Supermarktkasse.

Beim Kreditkauf handelt es sich um eine Form des Kaufes, bei der der Kaufpreis erst nach der Lieferung zu zahlen ist, vor allem hierbei durch das Vereinbaren eines Zahlungszieles oder durch Ratenzahlung. Hierbei bedarf es dem besonderen Schutz des Verbrauchers.

Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden sich als Schutzvorschriften für den Verbraucher im BGB Regelungen über einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen, Finanzierungsleasingverträge und Teilzahlungsgeschäfte. Dabei wird insbesondere durch entsprechende Anwendung des für den Verbraucherdarlehensvertrag geltende § 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in der genannten Frist gewährt, das durch entsprechende Anwendung des § 358 BGB auch auf einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag erstreckt wird. Bei Teilzahlungsgeschäften kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden, welches regelmäßig nur durch die Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden kann

Beim Kauf eines Grundstücks vom Bauträger und gleichzeitiger Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück liegt ein Vertrag eigener Art vor, der kaufrechtliche und werkvertragrechtliche Elemente beinhaltet. Hier richtet sich die Mängelhaftung für die Bauleistungen nach dem Werkvertragsrecht des BGB.

Bei einem Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen, der hinsichtlich der Herstellungspflicht dem Werkvertrag nahe steht, finden nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung. Ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, gelten einige werkvertragliche Vorschriften entsprechend.

Ein Handelskauf liegt vor, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind. Für den Handelskaufgelten neben den kaufrechtlichen Regelungen einige Sondervorschriften im HGB. Von besonderer Bedeutung ist hierbei § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Hiernach ist die Kaufsache unmittelbar nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser vom Käufer unmittelbar anzuzeigen, sog. Mängelrüge, anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche. Der Käufer muss allerdings in einem Rahmen, der vernünftig ist, die Ware untersuchen. Bei der Lieferung einer größeren Warenmenge sind Stichproben ausreichend, bei einer gelieferten Maschine ein Probelauf. Konnte der Fehler bei der Untersuchung nicht gefunden werden, zeigt sich aber später, so muss der Käufer dann unverzüglich dem Verkäufer den Mangel anzeigen. Hat der Verkäufer den Mangel aber arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers berufen.

Beim Kauf auf Probe kommt dieser nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Käufer den gekauften Gegenstand billigt, was allein in dessen Belieben steht. Die Billigung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder Besichtigung übergeben, gilt sein Schweigen als Billigung. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Ausnahme. Grundsätzlich kommt dem Schweigen keine rechtliche Bedeutung zu.

Beim Kauf nach Probe ("nach Muster") wird die Kaufsache durch die Qualität und die Eigenschaften eines Musters bestimmt. Das Muster muss hierbei immer kostenlos sein, da es sich sonst um einen Kauf auf Probe handelt. Die dann gelieferte größere Kaufmenge muss dem Muster entsprechen. Diese Art des Kaufes ist nicht gesondert geregelt. Die Möglichkeit dazu ergibt sich aus der Tatsache, dass es den Vertragsparteien freisteht, wie sie die vereinbarte Beschaffenheit der Ware bestimmen.

Beim Kauf zu Probe handelt es sich um einen "normalen" Kauf in kleineren Mengen. Sagt die Ware zu, wird eine größere Bestellung in Aussicht gestellt.

Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der aus dem Vorkaufsrecht verpflichtete Verkäufer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand schließt. Durch Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer ein Kaufvertrag mit gleichem Inhalt wie mit dem Dritten zustande. Das Vorkaufsrecht kann schuldrechtlich vereinbart sein. Es bindet dann aber nur den, der das Vorkaufsrecht bestellt hat. Das dingliche Vorkaufsrecht wird als Belastung des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen und kann für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden. Verpflichtet ist dann der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.

Beim Ramschkauf oder Kauf "en bloc" werden größere Mengen an Waren zu einem Pauschalpreis verkauft, der Verkäufer nimmt dabei keine Qualitätssicherung vor.

Beim Bestimmungskauf handelt es sich um eine im HGB geregelte Form des Handelskaufs. Beim Vertragsabschluss werden nur Art und Menge der Ware vereinbart. Weiterhin wird eine Frist vereinbart, nach welcher der Käufer die Ware näher bestimmen muss. Wenn er dies nicht tut, kann der Verkäufer die Bestimmung vornehmen.

Neben den oben genannten Kaufvertragsarten, bei denen nach Art, Beschaffenheit und Güte unterschieden werden, können Kaufverträge auch unter dem Aspekt der Lieferzeit gestaltet werden.

Beim Terminkauf muss die Lieferung der Ware innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.

Beim Fix(handels)kauf ist der Lieferzeitpunkt genau festgelegt. Die Einhaltung des Lieferzeitpunktes ist entscheidend für die Wirksamkeit des Kaufvertrages. Dies kann nur aus der inhaltlichen Notwendigkeit des Geschäfts heraus begründet werden, z.B. kann eine normale Rohstofflieferung in einem Industriebetrieb nicht als Fixkauf vereinbart werden, da die Rohstoffe nach dem vereinbarten Liefertermin auch noch verwendet werden können. Lieferverzug tritt ohne Verschulden des Verkäufers ein, der Lieferzeitpunkt muss eingehalten werden. Der Rücktritt ist bei Verletzung sofort möglich.

Beim Sofortkauf erfolgt die Lieferung unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvertrages oder wird vom Käufer gleich persönlich mitgenommen.

Beim Kauf auf Abruf erfolgt die Lieferung erst nach Abruf durch den Kunden. Meistens wird diese Kaufart bei immer wiederkehrenden Bestellungen genutzt. Der Verkäufer kann die Lieferung komplett oder in Teilen vornehmen, z.B. ein Unternehmen mit einem großen Fuhrpark, holt die Mineralölpreise von verschiedenen Firmen ein und bestellt gleich die Lieferung am Telefon.

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird vertraglich über den Dienstvertrag nach §§ 611 ff BGB geregelt.

Bei dem Dienstvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Die Vertragsparteien werden als Dienstberechtigter (Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner der Dienstleistung) bezeichnet. Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten eine bestimmte Leistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird jedoch kein bestimmter Erfolg geschuldet. Daneben kann man den Dienstvertrag vom Werkvertrag dadurch abgrenzen, dass es sich beim Dienstvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

Neben dem Kaufvertrag, dem Mietvertrag und dem Werkvertrag ist der Dienstvertrag der häufigste Vertragstyp im Rechtsverkehr.

Bei einem Arztvertrag oder Krankenhausvertrag, dem Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt und Unterrichtsverträge (insbesondere Fernunterricht) handelt es sich um typische Dienstverträge. Der Architektenvertrag ist hingegen ein Werkvertrag, wenn auch häufig vermutet wird, es handele sich um einen Dienstvertrag. Die Beschäftigung eines Beamten ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und wird daher nicht über das Zivilrecht, sondern über das Beamtenrecht geregelt.

Da der Dienstvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ist, gelten für sein Zustandekommen die allgemeinen Regeln. Das Dienstvertragsrecht enthält jedoch noch einige spezielle Regelungen. Grundsätzlich wird vereinbart, dass der Dienstverpflichtete bestimmte Dienste leisten und der Dienstberechtigte ihm hierfür eine bestimmte Vergütung zu gewähren hat.

Der Dienstverpflichtete ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Da die Dienstleistung vor allem bei Dauerschuldverhältnissen nicht vorher festgelegt werden kann, steht dem Dienstberechtigten zur Konkretisierung der Dienstpflicht ein Weisungsrecht zu. Dieses berechtigt dazu die Dienste anzupassen und zu konkretisieren. Es gibt aber keine Berechtigung den Pflichtenkreis einseitig über den vertraglich gezogenen Rahmen zu erweitern.

Die Dienstleistung ist im Zweifel persönlich zu erbringen. Die Ausführung der Dienstleistung darf somit nicht gegen den Willen des Dienstberechtigten durch einen anderen als den Dienstverpflichteten erbracht werden.

Kommt der Dienstverpflichtete seinen vertraglichen Leistungspflichten nicht nach, so kann ihn der Dienstberechtigte auf Erfüllung verklagen. Ebenfalls ist es möglich den Lohn zurückzubehalten, bis die Dienstpflicht erfüllt ist.

Weiterhin stehen Schadensersatzansprüche im Raum, wenn die Dienstpflicht zu spät, gar nicht oder schlecht erfüllt ist.

Die Entgeltung des Dienstes ist die Hauptpflicht des Dienstberechtigten. Die Vergütung bestimmt sich der Höhe nach durch vertragliche Vereinbarungen. Bei Arbeitsverträgen greift hier regelmäßig der Tarifvertrag ein. Bei jedem Dienstvertrag kann der zum Dienst Verpflichtete, auch wenn der Dienstberechtigte die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, die Vergütung verlangen. Bei Unterrichtsverträgen wird daher auch die Vergütung fällig, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird. Haben die Parteien zu der Frage, ob und in welcher Höhe die Vergütung gewährt werden soll, keine Regelung getroffen, ist der Vertrag trotzdem gültig. Es gilt dann gem. § 612 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn zu erwarten ist, dass eine Dienstleistung dieser Art nur gegen Vergütung erbracht wird. Grundsätzlich wird hierbei eine Vergütung angenommen, die üblich ist.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung erst nach Leistung der Dienste fällig. Der Dienstverpflichtete ist insofern vorleistungspflichtig. Der Dienstberechtigte muss seiner Vergütungspflicht ohne Leistung des Dienstverpflichteten nicht nachkommen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Nimmt der Dienstberechtigte die ihm ordnungsgemäß angebotene Dienstleistung nicht an und gerät deshalb in Annahmeverzug, dann muss er dem Dienstverpflichteten die vereinbarte Vergütung gewähren ohne von ihm die Nachleistung der Dienste verlangen zu können. Wenn die Leistung wegen einer von keiner Seite zu vertretenden Betriebsstörung nicht erbracht werden kann, muss die Vergütung ebenfalls gezahlt werden. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Erholungsurlaub und Mutterschaftsurlaub gibt es ergänzende und tarifliche Regelungen.

Der Dienstvertrag kann vor Erbringung der Leistung durch eine Kündigung beendet werden. Die ordentliche Kündigung ist der Normalfall. Sie kommt nur bei Dienstverhältnissen in Betracht, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. Regelmäßig müssen hierbei bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden, die entweder vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt sind. Für Arbeitsverhältnisse ist das Recht zur Kündigung für den Arbeitgeber weiter eingeschränkt. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang vor allem das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz. Die außerordentliche Kündigung ist unter zwei Aspekten möglich. Zum einen aus wichtigen Grund. Dieser liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Verhältnisses nicht zugemutete werden kann. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Ein Dienstvertrag, der Dienste höherer Art (z.B. die eines Arztes oder Rechtsanwaltes) zum Gegenstand hat, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, kann jederzeit auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden.

Andere Möglichkeiten das Vertragsverhältnis zu beenden ergeben sich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, durch die Vereinbarung einer Befristung oder durch den Tod des Dienstverpflichteten.

Werkvertrag

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes. Es geht hierbei um die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art. Der Besteller schuldet als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Dienstvertrag und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich ein bloßes Tätigwerden. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache vertraglich vereinbart und geschuldet. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt den kaufrechtlichen Regeln. Somit unterliegen die Herstellung von unbeweglichen Sachen (Bauwerke), Instandsetzungsarbeiten und die Herstellung nichtkörperlicher Werke (Software, Bauplan, Gutachten) dem Werkvertragsrecht.

Kennzeichnend für den Werkvertrag ist zunächst die Zusage, ein bestimmtes Werk herzustellen. Typischerweise handelt es sich bei Werkverträgen um Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Anfertigung von Möbeln, Installationen, Tapezieren), Transportleistungen (z.B. Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Unternehmers im Übrigen Recht.

Der Unternehmer wiederum erhält für die Erstellung des Werkes eine Vergütung, die regelmäßig in Geld besteht. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung fehlt, gibt es eine dem Dienstvertragsrecht entsprechende Regelung im Werkvertragsrecht. Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn dies so zu erwarten wäre Hinsichtlich der Höhe der Vergütung wird auch hier auf das "übliche" abgestellt.

Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, anderenfalls wäre dies zuvor so vertraglich zu vereinbaren. Vorarbeiten, die über den Rahmen des Kostenvoranschlages hinausgehen, sind beim Ausbleiben eines Vertragsschlusses nur zu vergüten, wenn sie für sich schon einen eignen Wert haben und deshalb eine Vergütung zu erwarten wäre.

Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen verlangen, wenn er in sich geschlossene Teile des Werkes hergestellt oder erforderliche Stoffe oder Bauteile eigens angefordert oder angeliefert hat. Die Leistungen sind nur vertragsgemäß, wenn sie erforderlich und im Wesentlichen mangelfrei sind und der Unternehmer die Absicht hat, das Werk zu Ende zu führen.Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung tritt beim Werkvertrag mit der Abnahme des Werkes ein. Damit tritt der Unternehmer mit der Herstellung des Werkes in Vorleistung, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Bei der Verletzung der Herstellerpflicht des Werkunternehmers ergeben sich für den Besteller die gleichen Rechte wie für den Käufer, wenn der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzen würde.

Solange der Werkunternehmer seine Herstellungspflichten nicht erfüllt hat, steht dem Besteller ein klagbarer Anspruch auf Vertragserfüllung zu. Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Schadensersatz und das Recht zum Rücktritt bestehen.

Der Unternehmer wiederum ist, ebenso wie der Verkäufer, verpflichtet ein Werk herzustellen, das frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln ist. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Besteller die Abnahme und die Vergütungszahlung verweigern. Weiterhin hat er Mängelrechte, die denen des Kaufrechts stark ähneln. Wichtigster Unterschied: im Werkrecht ist es zulässig, dass der Besteller den Mangel nach fruchtloser Fristsetzung selbst beseitigt oder beseitigen lässt und die entstanden Aufwendungen ersetzt verlangen kann.

Weitere Rechte sind die der Minderung, des Rücktritts, des Schadensersatzes und des Aufwendungsersatzes.

Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (außer Bauwerke) bestand, in zwei Jahren. Bezieht sich der geschuldete Erfolg auf Bauwerke, verjähren die Mängelansprüche in fünf Jahren.

Der Rücktritt und die Minderung unterliegen als Gestaltungsrechte nicht der Verjährung. Allerdings ist ihre Ausübung unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Unternehmer sich hierauf beruft.

Schenkungsvertrag

Die Schenkung ist nach deutschem Recht eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile sich darüber einig sind, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Handschenkung und der Vertragsschenkung.

Bei der Handschenkung geht es nicht um die Begründung einer Verpflichtung. Vielmehr wird hier ein Einigsein zwischen dem Schenker und Beschenkten über die Unentgeltlichkeit der bereits vollzogenen Zuwendung vorausgesetzt. Typische Beispiele hierfür sind Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Gelegenheitsgeschenke. Die Handschenkung, die sofort vollzogen wird, ist formlos gültig. Aufgrund des sofortigen Vollzugs ist eine Warnung des Schenkers vor einer unbedacht eingegangenen Verpflichtung nicht erforderlich.

Davon zu unterscheiden ist die Vertragsschenkung bzw. die Versprechensschenkung. Zwar nicht der gesamte Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, sich dazu zu verpflichten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen, bedarf der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übergeben ist. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.

Wie bei anderen Verträgen besteht auch beim Schenkungsvertrag die Pflicht zur Vertragserfüllung. Der Schenker haftet für Leistungsstörungen und daneben in engen Grenzen auch für Rechtsmängel und Sachmängel. Wegen der Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird der Schenker in mancher Beziehung besser gestellt als der Schuldner.

Gegenüber dem Anspruch des Vertragspartners auf Erfüllung hat der Schenker ein aufschiebendes Leistungsverweigerungsrecht, soweit durch die Erfüllung sein eigener Unterhalt oder der eines unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet ist.

Der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beim Verzug braucht der Schenker keine Verzugszinsen zu zahlen.

Der Schenker haftet regelmäßig nicht für Rechtsmängel oder Sachmängel (Argument: "Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.") Von dieser Regel gibt es wenige Ausnahmen. Bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels haftet der Schenker, aber nur auf das Vertrauensinteresse. Sollte der Schenker den Gegenstand erst selbst erwerben und dann dem Beschenkten zuwenden, so schadet bei einem Mangel bereits die Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit.

Das Schenkungsrecht kennt zwei besondere Gründe, die den Schenker zur Rückforderung der Schenkung berechtigen. Diese Ausnahmen beruhen darauf, dass die Schenkung uneigennützig erfolgte. Der Schenker kann das Geschenk nach Bereicherungsrecht ganz oder teilweise zurückfordern, soweit er infolge Verarmung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Ein Rückforderungsrecht nach den Regeln der Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung hat der Schenker auch dann, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (grober Undank des Beschenkten) und der Schenker den Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beschenkten erklärt. Das Widerrufsrecht ist in einigen Fällen ausgeschlossen.

Die Schenkung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Schenkung. Nach der Erbringung der Schenkung durch den Schenker soll der Beschenkte seinerseits verpflichtet sein, die vom Schenker geforderte Auflage zu vollziehen.

Eine gemischte Schenkung ist gegeben, wenn in einem Austauschvertrag (z.B. Kauf) vereinbart wird, dass der Differenzbetrag zwischen dem Wert einer unteilbaren Leistung (z.B. Kaufsache) und der Höhe der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) als unentgeltliche Zuwendung gelten soll. Erforderlich ist hierbei, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die Leistung teilweise unentgeltlich erfolgen soll.