Zivilrecht - Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaften nach deutschem Recht lassen sich in Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen sowie Mischformen einteilen.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Gesellschaftsformen vorgestellt werden:

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Grundmodell der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. GBG) Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen (also normale Menschen), andere Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sein. Entscheidend für eine GbR ist, dass sich die Gesellschafter zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zusammenschließen. Dieser bzw. dessen Förderung muss im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein, ferner müssen sich die Gesellschafter verpflichten, die vereinbarten Beiträge zu leisten. Je nach dem, ob die Gesellschaft nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt oder nicht, spricht man von einer Außen- oder Innengesellschaft. Ist die Gesellschaft für jedermann zugänglich, spricht man von einer Publikumsgesellschaft. Beteiligt sich jemand lediglich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen, spricht man von einer stillen Gesellschaft.

Kommt es zu Gründungsmängeln, liegt eine fehlerhafte Gesellschaft vor. Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann der Mangel nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden, die Gesellschafter haften daher ab Invollzugsetzung.

Als Beiträge der Gesellschafter kommen Bar- und Sacheinlagen, aber auch Dienstleistungen in Betracht, ein Mindestkapital ist bei der GbR nicht vorgeschrieben. Geschäftsführung, Vertretung und Beschlussfassung sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, da das BGB eine wenig praktikable Regelung (gemeinschaftliche Geschäftsführung/Vertretung, einstimmige Beschlussfassung) vorsieht.

Die Gesellschafter haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch. Neue Gesellschafter haften für bereits bestehende Verbindlichkeiten, bei Ausscheiden eines Gesellschafters besteht eine zeitlich begrenzte Nachhaftung. Scheidet ein Gesellschafter aus, erfolgt eine Anwachsung seiner Anteile nach § 738 BGB.

Auflösungsgründe sind in den §§ 723 ff. aufgeführt. Danach wird die GbR durch Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, wenn keine Fortsetzungsklausel existiert. Wird die GbR aufgelöst, handelt es sich um eine Gesellschaft in Liquidiation, reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, um die Schulden zu begleichen und die Einlagen zurückzuerstatten, besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter.

Nach aktueller Rechtsprechung ist die GbR teilrechtsfähig, d.h., sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, sich an anderen Gesellschaften beteiligen und beispielsweise Mieter/Vermieter sein.

2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist die Grundform der Handelsgesellschaft. Auch sie ist teilrechtsfähig. Sie besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist unbeschränkt (§ 105 Abs. 1 HGB), Gläubiger können die OHG selbst oder deren Gesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen (§ 128 HGB). Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gegründet sein. Damit muss ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB vorliegen. Damit können beispielsweise Freiberufler keine OHG gründen. Welche Firma die OHG führen darf, regeln die §§ 17 ff. HGB, für die Publizität und das Handelsregister gilt § 106 HGB.

Besonderheiten gegenüber der GbR ergeben sich auch hinsichtlich der Auflösung der OHG, § 131 HGB. So kann ein einzelner Gesellschafter Auflösungsklage erheben. Weitere Auflösungsgründe sind Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss oder Insolvenz.

3. Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG stellt eine Sonderform de OHG dar, bei der die Komplementäre nach außen wie OHG-Gesellschafter haften, die Kommanditisten nur in Höhe der von ihnen übernommenen Einlage. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Unterform der KG ist die GmbH & Co. KG. Hierbei ist Komplementärin der KG eine GmbH.

4. Partnerschaftsgesellschaft

Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sind auf die gemeinschaftliche Ausübung freier Berufe zugeschnitten (etwa Rechtsanwaltssozietäten oder Architektengesellschaften).
Zur Gründung ist ein Partnerschaftsvetrag notwendig. Die Partnerschaft wird im Partnerschaftsregister eingetragen und ist selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Partner haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft als Gesamtschuldner.

5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person, an der sich mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter beteiligen können - möglich ist aber auch eine so genannte Ein-Mann-GmbH.
Rechtsgrundlage der GmbH ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Zur Gründung muss ein notarieller Gesellschaftsvertrag geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden. Zwischen Vertragsschluss und Eintragung handelt es sich um eine Vor-GmbH. Zum Zeitpunkt der Eintragung muss die GmbH ein Stammkapital von 25.000,00 Euro aufweisen, jeder Gesellschafter muss mindestens eine Stammeinlage von 100,00 Euro übernehmen.
Oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, es kann auch ein Aufsichtsrat oder Beirat errichtet werden. Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen, er ist den Weisungen der Geschäftsführer unterworfen. Nach § 43 GmbHG haften Geschäftsführer der GmbH für Pflichtverstöße. Daneben kann den Geschäftsführer die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG treffen, ferner kann er strafrechtlich wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht belangt werden (§ 64 GmbHG).
Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH ist als juristische Person rechtsfähig. Es bestehen weitgehende kaufmännische Buchführungspflichten, der Jahresabschluss muss grundsätzlich offengelegt werden.

6. Aktiengesellschaft (AG)

Die AG wird durch Satzung in notarieller Form gegründet, es ist ein Grundkapital von mindestens 50.000,00 Euro und ein Handelsregistereintrag notwendig. Die AG ist ebenfalls eine juristische Person und damit rechtsfähig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen finden sich im Aktiengesetz (AktG). Von einer Holding spricht man, wenn von einer als AG organisierten Dachgesellschaft mehrere Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten werden.
Die Aktionäre nehmen mit ihrem Stimmrecht (bemessen nach dem Anteil der gehaltenen Aktien) auf der Hauptversammlung Einfluss auf die AG (§ 118 AktG). In der Hauptversammlung wird der Aufsichtsrat gewählt oder bestätigt. Dieser wählt den Vorstand. Der Vorstand vertritt die AG nach außen und wird durch den Aufsichtsrat überwacht. Die Haftung der AG ist im Außenverhältnis auf das Gesellschaftervermögen beschränkt. Die AG ist ebenso wie die GmbH zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet.
Nicht jede AG ist börsennotiert, hierfür sind weitere gesetzliche Anforderungen nach dem Börsengesetz (BörsG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu erfüllen.

7. Eingetragener Verein (e.V.) und Stiftung

Der eingetragene Verein sowie die rechtsfähige Stiftung sind juristische Personen. Während die Stiftung ein zu einem bestimmten Stifungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer hat, hat der eingetragene Verein nicht notwendig ein Vermögen, aber Mitglieder.

Der Verein erlangt durch Eintragung im Vereinsregister den Status einer juristischen Person. Notwendig sind der Zusammeschluss von mindestens sieben Mitgliedern und ein gemeinsamer, nicht wirtschaftlicher Zweck (ideeller Verein).

Die Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe des gestifteten Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.