Vor Mandatserteilung

Haben Sie sich entschieden, unsere Kanzlei mit einer anwaltlichen Tätigkeit zu beauftragen, wird ein erster telefonischer oder persönlicher Gesprächstermin vereinbart. Unsere Mitarbeite-rinnen stehen Ihnen telefonisch hierzu innerhalb unserer Sprechzeiten zur Verfügung. Sollten wir einmal nicht sofort erreichbar sein können Sie uns auch gerne eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter hinterlassen oder uns eine kurze email zusenden. Wir werden dann schnellstmöglich, spätestens aber am folgenden Werktag Kontakt zu Ihnen aufnehmen.

Zu dem ersten Gesprächstermin sollten Sie - sofern möglich - alle relevanten Unterlagen mit-bringen, d. h. zum Beispiel im Mietrecht stets den Mietvertrag, im WEG-Recht die Teilungserklä-rung sowie wesentliche Protokolle der ETV, im Immobilienrecht den notariellen Kaufvertrag usw. sowie den wesentlichen Schriftwechsel, der mit Ihren Fragen in Zusammenhang stehen könnte. Sie haben auch die Möglichkeit bereits vorab unseren Mandantenfragebogen ausfüllen und uns diesen im Termin vorlegen. Diesen können Sie unter der Rubrik „Formulare“ herunterladen, möglich ist selbstverständlich aber auch, dass Sie diesen vor Ort in unserer Kanzlei ausfüllen. Unser Mandantenfragebogen ist gleichzeitig auch ein Informationsblatt, in dem wir auf einige Besonderheiten vor Mandatserteilung hinweisen möchten. Sollten Sie hierzu Fragen haben stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen jederzeit zur Klärung zur Verfügung. Sofern Sie als privater Mandant rechtsschutzversichert sind benötigen wir auch Ihre Versicherungsscheinnummer.

Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Eine Beratung und/oder Vertretung durch einen Anwalt ist selbstverständlich immer mit Kosten verbunden. Wie sich diese Kosten berechnen und wie hoch sie ausfallen können, ist Mandanten in der Regel nicht bekannt und aufgrund der komplexen Rechtslage auch nicht immer einfach nachzuvollziehen. Deshalb klären wir mit Ihnen gerne bereits in unserem ersten Gespräch die Kostenfrage und die Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Gebühren. Bitte beachten Sie, dass wir am Telefon keine verbindlichen Auskünfte zu Kosten geben können und solche daher auch grundsätzlich nicht telefonisch erteilen. Denn um die voraussichtlich entstehenden Kosten berechnen zu können, muss durch uns unbedingt eine Sichtung der kompletten Fallunterlagen erfolgen.

Generell gilt für die Anwaltskosten aber folgendes:

Die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung in Deutschland ist gesetzlich geregelt, und zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz legt für einzelne Tätigkeiten des Anwalts Gebühren fest auf der Grundlage von Gegenstand oder Streitwert. Gegenstand und Streitwert richten sich nach demjenigen, worum es in der rechtlichen Beratung oder Ausei-nandersetzung wertmäßig geht. In gerichtlichen Verfahren wird dieser Gegenstands- oder Streitwert oft durch das Gericht festgesetzt. Für viele verschiedene Fälle gibt es hier bestimmte Vorgaben, teilweise gesetzlich, teilweise nach aktueller übereinstimmender Rechtsprechung, die für den Laien nicht immer sofort nachvollziehbar sind. Hier gibt es viele Besonderheiten, über die wir Sie sofern Sie dies wünschen und soweit für Ihren Fall relevant gerne im ersten Gespräch aufklären.

Das RVG gilt jedoch nicht ohne weiteres für eine Erstberatung von Verbrauchern und deren weitere anwaltliche Beratung. Für diesen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit hat das RVG nach § 34 festgelegt, dass Anwalt und Mandant vorab vereinbaren sollen, wie für die anwaltliche Tätigkeit vergütet wird. Es besteht die Möglichkeit, weiterhin nach dem Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz und auf der Grundlage der Gebührentabellen abzurechnen oder aber mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Unsere Kanzlei trifft für diese Fälle der Beratung regelmäßig schriftliche Vergütungsvereinba-rungen. Für Verbraucher wird hier ein pauschaler Nettobetrag in Höhe von 190,00 €, ansonsten ein pauschaler Nettobetrag von 250,00 € angesetzt. Nebenkosten entstehen - bis auf die Umsatzsteuer - in der Regel nicht, so dass Sie die Kosten der anwaltlichen Beratung vorher gut abschätzen können. Unsere Beratungsleistung begrenzt sich im Übrigen zeitlich nicht, d. h. sollten auch nach unserem Gespräch noch Fragen bestehen oder sich ergeben, können wir diese gerne telefonisch beantworten bzw. erörtern. Ihre umfassende Beratung ist mit dem Pauschalhonorar also komplett abgedeckt. Das Beratungshonorar rechnen wir im Übrigen auf eine etwaige anschließende außergerichtliche Tätigkeit in voller Höhe an.

Von einer Beratung kann man dann nicht mehr sprechen, wenn weitere Aufgaben von uns übernommen werden sollen. Soll hier zum Beispiel ein Schreiben formuliert werden, fallen sofort außergerichtliche Gebühren nach Maßgabe des RVG an. Soll etwa ein Kaufvertrag geprüft werden, müssen wir hier eine weitergehende Honorarvereinbarung betreffen, die sich am zu erwartenden Zeitaufwand und/oder der Bedeutung der Sache orientieren wird. Solche weitergehenden Punkte besprechen wir gerne in der Erstberatung mit Ihnen.

Sonderpunkt Online-Beratung

Für den Fall, dass Ihnen der Weg zu uns zu weit ist, Sie eine kurz zu umreißende juristischen Fra-ge bewegt und diese kurz und präzise beantwortet werden kann, bieten wir Ihnen mit unserer Online-Beratung einen besonders leichten und kostengünstigen Weg der anwaltlichen Bera-tung zu einem festen Preis von 59,00 € brutto an.

Diese Online-Beratung können Sie also für juristische Fragen nutzen, die ohne Vorlage von Unterlagen zu beantworten sind. Muss also eine Prüfung zum Beispiel Ihres Mietvertrages er-folgen, um Ihre Frage zu beantworten, kann die Online-Beratung hier nicht weiterhelfen. Haben Sie hingegen zum Beispiel die generelle Frage, welche gesetzlichen Kündigungsfristen für ein Wohnungsmietverhältnis für den Mieter gelten, ist die Online-Beratung hier das richtige und kostengünstigere Mittel. Näheres zum Verfahren finden Sie in der Rubrik „Online-Beratung“.

Sonderpunkt Rechtsschutzversicherung

Viele private Mandanten verfügten mittlerweile über eine Rechtsschutzversicherung. Trotzdem heißt dies leider nicht, dass auch alle Kosten der anwaltlichen Tätigkeit immer von dort übernommen werden. Oft lohnt sich ein kurzer Telefonanruf bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, in dem Sie sich kurz vergewissern können, ob Ihr Fall von einer Deckungszusage umfasst werden wird. Dazu sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch Sie selbst bei Ihrer Recht-sschutzversicherung die Zusendung einer solchen Kostendeckungszusage verlangen können. Sofern Sie dies vorab regeln, benötigen wir für die weitergehende Korrespondenz lediglich noch die Ihnen erteilte Schadennummer.

Wichtig zu erwähnen sind allerdings noch einige Besonderheiten. Regelmäßig werden von den Rechtsschutzversicherern nur die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit übernommen, wenn ein Rechtsverstoß der Gegenseite vorliegt. Sollen wir hier zum Beispiel eine Eigenbedarfskündigung für Sie aussprechen, wird kein Rechtsverstoß zugrunde liegen und die Rechtsschutzversicherung wird hierfür ihre Zusage verweigern. Dies sei lediglich ein Beispiel. Auch gerade unter diesem Gesichtspunkt kann eine vorherige kurze Nachfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung Klärung in die Angelegenheit bringen. Denn wenn Sie uns mit einer Tätigkeit beauftragen, haften Sie auch für die hier entstehenden Gebühren, unabhängig davon, ob Ihre Rechtsschutzversicherung diese übernimmt oder nicht. Hierzu möchten wir gerne auch auf unsere Ausführungen auf unserem Mandantenfragebogen verweisen.

Sollten Sie als Mieter über den Berliner Mieterverein rechtsschutzversichert sein gelten beson-dere Bestimmungen. Grundsätzlich übernimmt dieser nämlich nicht die Kosten für außerge-richtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Vergewissern Sie sich also in diesem Fall noch vor unserer Beauftragung, ob unsere Kosten übernommen würden oder ob Sie hier zuvor ande-re/weitere Maßnahmen ausschöpfen müssen.

Seit der Neuregelung des § 34 RVG die Vergütung von Beratungsleistungen betreffend treten mit einigen Rechtsschutzversicherern leider vermehrt Probleme auf. Kernproblematik ist die Regelung in den ARB der Rechtsschutzversicherer, dass diese nur gesetzliche Gebühren über-nehmen und Honorarvereinbarungen ihnen gegenüber keine Wirkung entfalten. Dass es nach dem RVG mittlerweile hier keine gesetzlichen Gebühren mehr gibt ist für die Rechts-schutzversicherer bisher kein Grund gewesen, ihre ARB zu ändern oder eine einheitliche Rege-lung zu treffen. Daher kann es grundsätzlich sein, dass auch Ihre Rechtsschutzversicherung sich nur bereit erklärt, einen Teil der Gebühren zu übernehmen. Leider gibt es bisher hierzu keine gerichtlichen Entscheidungen, an denen wir uns orientieren könnten. Auch insofern kann also vorab eine Klärung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob die vollen Kosten gemäß der oben genannten Vereinbarung übernommen werden, für Sie hilfreich sein.

Sonderpunkt Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird nach gerichtlicher Prüfung für ein gerichtliches Verfahren gewährt, wenn ihre Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben und ihre Einkommens- und Vermögensver-hältnisse es nicht zulassen, dass Sie die Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird von uns gestellt. Wird der Antrag vom Gericht aber abgewiesen, müssen Sie die durch den Antrag entstandenen Gebühren selbst tragen, ebenso die dann bereits entstandenen gesetzlichen Gebühren. Wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist müssen Sie, sofern Sie den Prozess teilweise oder ganz verlieren, die Kosten der Gegenseite tragen. Prozesskostenhilfe wird also nur für die eigenen Kosten gewährt. Sollten sie den Prozess gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, Ihnen Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten. Auch insofern verweisen wir auf unsere Ausführungen auf unserem Mandantenfragebogen.

Beratungshilfe wird unter den gleichen Voraussetzungen wie Prozesskostenhilfe gewährt, deckt aber nur außergerichtliche Beratungen oder Tätigkeiten ab. Um einen Beratungshilfeschein zu erhalten müssen Sie vor unserer Beauftragung das für Sie zuständige Amtsgericht aufsuchen und sich einen solchen Schein erteilen lassen. Regelmäßig müssen Sie hierfür Ihre Einkommensverhältnisse nachweisen, Sie sollten also bereits Ihre letzte Gehaltsabrechnung oder den letzten Leistungsbescheid vorgelegen können.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir im Rahmen unserer Kapazitäten nur in Einzelfällen Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfeangelegenheiten annehmen können.